Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Allgemeines: Für unsere sämtlichen Verkaufsgeschäfte gelten ausschließlich die im folgenden abgedruckten Bedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen und Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt und schriftlich niedergelegt sind. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für Sonderartikel und Sonderanfertigungen.
2.Angebot und Preise: Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Preise werden der am Tage der Lieferung geltenden Preisliste entnommen. Diese Preise gelten ab Werk ausschließlich Vorverpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
3.Lieferung: Die Lieferung erfolgt mit Lieferschein. Er enthält die Warenbezeichnungen oder Artikelnummern und die Mengenangaben. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% der bestellten Waren erlaubt. Für die im Angebot angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor.
4.Leistungszeit: Die in den Angeboten oder den Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine gelten stets als „annähernd“, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. An die bezeichnete oder vereinbarte Leistungszeit ist der Auftragnehmer nicht mehr gebunden, wenn aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere wegen des Fehlens technischer Voraussetzungen, behördlicher Verfügungen, Krieg oder Kriegsmaßnahmen, Mangel an Roh- und Betriebsmaterialien aus irgendwelchen Gründen sowie bei allen Fällen höherer Gewalt) seine tatsächlichen Leistungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. In diesem Fall ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen aus diesem Rücktritt keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, zu.
5.Abnahme: Auf Abruf bestellte Waren sind spätestens 3 Monate nach Vertragsschluss abzunehmen, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderer Lieferzeitpunkt vereinbart wurde. Nach Fristablauf stehen dem Lieferer, ohne dass es einer weiteren Aufforderung bedarf, die gesetzlichen Rechte zu.
6.Gewährleistung und Haftung: Bei Erfüllung der in Ziffer 5 genannten Anzeige- und Rügepflicht übernimmt der Lieferer die Gewähr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen a) Bei mangelhaften Teilen wird nach Wahl des Lieferers der Mangel kostenlos beseitigt oder Ersatz geliefert b) Für Folgeschäden, die auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware selbst zurückzuführen sind, haftet der Lieferer nicht. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

7.Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen – einschließlich aller Nebenforderungen – (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist allerdings berechtigt, die Ware oder das hieraus hergestellte Fabrikat in ordnungsgemäßem Verkaufsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderung tritt er jedoch an den Lieferer zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als er die Ware verarbeitet hat. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Lieferers einzuziehen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu bennenden dritten Abnehmer, vom Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen, sobald beim Besteller die Gefahr des Vermögensverfalls besteht oder er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat dem Lieferer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
8.Zahlungsbedingungen: Der Lieferer behält sich vor, gegen Nachnahme oder gegen Rechnung mit Zahlungsziel zu liefern. Grundsätzlich ist die Forderung jedoch mit Gefahrenübergang fällig. Der Gefahrenübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Abnahme gewährt der Lieferer 2% Skonto; nach Ablauf von 30 Tagen ist der Betrag netto, ohne Abzüge zahlbar. Nach Ablauf des letzten Zeitpunkts werden die banküblichen Zinsen berechnet. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um titulierte oder vom Lieferer anerkannte, unstreitige Forderungen. Die erteilte Rechnung gilt 8 Tage nach Erhalt in allen Einzelheiten als anerkannt. Wird der Kaufpreis überwiesen oder durch Scheck bezahlt, dann ist als Zahlungseingang der Tag maßgebend, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann. Geht ein vom Besteller dem Lieferer gegenüber Wechsel zu Protest, so werden die gesamten Forderungen gegen den betreffenden Hersteller fällig, auch wenn hierüber zunächst eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
9.Erfüllungsort und Gerichtsstand: Als Erfüllungsort (Dasing) vereinbart. Als Gerichtsstand gilt der Platz, an dem sich die für den Lieferer zuständigen Gerichte befinden (auch bei Scheck- und Wechselansprüchen).
10.Schlussbestimmungen: Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für die Auslegung ist ausschließlich Deutsches Recht maßgebend.